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   BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20   

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https://dejure.org/2020,33411
BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20 (https://dejure.org/2020,33411)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2020 - 4 StR 145/20 (https://dejure.org/2020,33411)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 4 StR 145/20 (https://dejure.org/2020,33411)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung

  • rewis.io

    Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung einer festgestellten Persönlichkeitsstörung als Ursache fehlender Selbstbeherrschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Strafzumessung bei erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Borderline - und die Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 31 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.05.2002 - 4 StR 105/02

    Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften; Hinweispflicht (Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14

    Fehlende Erörterung der Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; jeweils mwN).
  • BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03

    Strafzumessung (unverschuldete Folgen der Tat; Strafschärfung; Totschlag:

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; jeweils mwN).
  • BGH, 03.01.2024 - 5 StR 449/23

    Anforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung des Schwurgerichts; Beurteilung der

    Anlass und Modalitäten der Tat dürfen einem Angeklagten im Übrigen nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie ihm in vollem Umfang vorwerfbar sind (vgl. zu Aggressionstaten eines vermindert schuldfähigen Täters aus einem "kaum mehr nachvollziehbaren Anlass" BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 145/20), was vorliegend aber aufgrund der unzureichenden Behandlung der Schuldfähigkeit nicht überprüfbar ist.
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22

    Strafzumessung (keine Vorstrafe; Anlass und Modalität der Tat: nicht oder nur

    Einem Angeklagten können Anlass und Modalitäten der Tat aber nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache - wie nach der Wertung des Landgerichts vorliegend - in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 145/20, StV 2021, 31 mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass, Tatmotive oder -modalitäten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie ihm in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn hierfür eine von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretende geistig-seelische Beeinträchtigung ursächlich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 145/20 Rn. 7; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 103/18 Rn. 2; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 541/14 Rn. 16 und vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14 Rn. 6; je mwN).
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